Letzte Aktualisierung am 15. Juli 2026
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen der Evernex (nachfolgend EVERNEX genannt)
1. Durchsetzbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1. Der Kunde hat die Möglichkeit, zusätzlich zum Erwerb von Equipment von EVERNEX einen Dienstleistungsvertrag mit EVERNEX abzuschließen, dessen allgemeinen Vertragsbedingungen (im Folgenden „Allgemeine Geschäftsbedingungen“) im Folgenden geregelt werden. Bei Abweichungen zwischen der deutschen und der englischen Sprachversion ist die deutsche Fassung entscheidend.
1.2. Für sämtliche – auch zukünftige – schriftliche Bestätigungen von Lieferungen und Leistungen von EVERNEX im Zusammenhang mit der Instandhaltung und Instandsetzung von Hardware gelten ausdrücklich und ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen; diese sind Bestandteil des Vertrags (wie nachstehend definiert).
1.3. Entgegenstehende, von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese ergänzenden Bedingungen des Kunden erkennt EVERNEX nicht an, es sei denn, EVERNEX hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn EVERNEX in Kenntnis der AGB des Kunden die Leistungen vorbehaltlos ausführt oder auch ansonsten der Geltung von AGB nicht im Einzelfall widerspricht. Selbst wenn EVERNEX auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit ihrer Geltung.
1.4. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden zusammen mit den Besonderen Bedingungen (wie nachstehend definiert) den Vertrag, der die Beziehungen zwischen den Parteien regelt (im Folgenden „Vertrag“). Im Falle von Widersprüchen oder Auslegungsschwierigkeiten zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Besonderen Bedingungen sind die Besonderen Bedingungen maßgebend. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen; für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag oder die schriftliche Bestätigung von EVERNEX maßgebend.
2. Begriffsbestimmungen
2.1. Für die Zwecke dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die folgenden Begriffe, unabhängig davon, ob sie im Singular oder im Plural verwendet werden, die nachstehende Bedeutung:
2.2. „Zugangsbeschränkung“: Identifizierung aller Mittel und/oder Berechtigungen, die für den Zugang zu einer Physischen Adresse oder zu bestimmten Bereichen innerhalb der Physischen Adresse erforderlich sind, um die Services zu erbringen, wie z. B. Sicherheitsüberprüfungen, Zertifizierungen, persönliche Ausweise usw.
2.3. „Kunde“: jeder Besteller der Services oder jeder Kunde des Kunden, der die von EVERNEX erbrachten Services in Anspruch nimmt.
2.4. „Konfiguration“: Dokument, in dem alles Equipment, alle Komponenten und ihre technischen und/oder kommerziellen Referenzen aufgeführt sind.
2.5. „Kritischer Fehler“: Fehler, der die Nutzung einer wesentlichen Funktion des Equipments vollständig verhindert.
2.6. „Fehler“: jede Funktionsstörung oder Nichtübereinstimmung des Equipments mit der Referenzdokumentation, die die normale Nutzung aller oder eines Teils der Funktionen des Equipments verhindert oder ein ungenaues Ergebnis oder eine unsachgemäße Behandlung verursacht, während das Equipment vom Kunden in Übereinstimmung mit seiner Dokumentation bestimmungsgemäß betrieben wird.
2.7. „Equipment“: IT-Hardware oder IT-Hardwarekomponenten des Kunden, die Gegenstand der Services sind.
2.8. „EVERNEX“: Die vertragsschließende Partei (EVERNEX INTERNATIONAL SAS oder eines seiner verbundenen Unternehmen) in Bezug auf einen Vertrag über die Erbringung von Services für den Kunden.
2.9. „Historie von Ausfällen und Vorfällen“: Dokument, in dem alle Fehlermeldungen und Serviceeinsätze an der Ausrüstung in den letzten 12 Monaten vor Vertragsunterzeichnung aufgeführt sind.
2.10. „Erheblicher Fehler“: Fehler, der sich auf eine wesentliche Funktion des Equipments auswirkt, ohne seine Nutzung vollständig zu verhindern.
2.11. „Geringfügige Fehler“: Fehler, der weder kritisch noch schwerwiegend ist, der aber eine Störung kleinerer oder untergeordneter Funktionen des Equipments verursacht.
2.12. „Bestellung“: jede Bestellung von Services, die ein Kunde durch Übermittlung eines Bestelldokuments an EVERNEX unter Bezugnahme auf ein zuvor von EVERNEX erstelltes Service-Angebot tätigt. Um von EVERNEX angenommen zu werden, muss an jede Bestellung eines Kunden mit das entsprechende Service-Angebot von EVERNEX angehängt sein oder diese muss zumindest ausdrücklich auf die Nummer dieses Service-Angebots verweisen. Eine Bestellung des Kunden ohne das beigefügte Service-Angebot kann von EVERNEX abgelehnt werden.
2.13. „Besondere Bedingungen“: alle zwischen den Parteien vereinbarten spezifischen Bedingungen, auf die im Service-Angebot, das zu einer Bestellung gehört, Bezug genommen wird, bzw. jede Leistungsbeschreibung (Scope of Work, SOW), auf die in einer Bestellung ausdrücklich Bezug genommen wird.
2.14. „Partei(en)“: EVERNEX und/oder der Kunde.
2.15. „Physische Adresse“: Physischer Standort jedes Geräts, das zum Equipment gehört. Eine Adresse wird durch ein Land, eine Postleitzahl, eine Stadt, eine Straße und deren Nummer definiert.
2.16. „Scope of Work“ oder „SOW“: jedes von EVERNEX herausgegebene Dokument, in dem die Services detailliert beschrieben werden und das entweder einem Service-Angebot beigefügt ist oder als eigenständiges Dokument herausgegeben wird, je nach Fall.
2.17. „Services“: von EVERNEX zu erbringende, im Vertrag (wie oben definiert) festgelegte Dienstleistungen in Form von Hardware-Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie die etwaige im Vertrag geregelte Lieferung von Ersatzteilen.
2.18. „Service-Angebot“: jedes Dokument, das von EVERNEX auf Anfrage eines Kunden ausgestellt wird und in dem die Services, die Besonderen Bedingungen (einschließlich der Bedingungen für die Erbringung der Services gegenüber dem Kunden), die Vergütung für die Services sowie alle anderen zwischen den Parteien vereinbarten Besonderen Bedingungen aufgeführt sind.
2.19. „Systemprotokoll“: Ergebnis von Systembefehlen, die auf dem Equipment ausgeführt werden und deren Komponenten sowie deren technische und/oder kommerzielle Referenzen identifizieren und auflisten. Dies umfasst auch den technischen Zustand der verschiedenen Komponenten.
3. Beginn – Dauer – Beendigung
3.1. Der Vertrag tritt an dem in den Besonderen Bedingungen genannten Anfangsdatum in Kraft. Sofern in den Besonderen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, wird er für eine anfängliche Laufzeit von einem (1) Jahr geschlossen und verlängert sich automatisch um jeweils weitere Laufzeiten von einem (1) Jahr, sofern nicht eine der Parteien der anderen Partei eine schriftliche Mitteilung über die Nichtverlängerung zukommen lässt; diese Mitteilung muss der anderen Partei spätestens drei (3) Kalendermonate vor Ablauf der jeweils aktuellen Vertragslaufzeit (anfängliche Laufzeit oder Verlängerungslaufzeit) zugegangen sein.
3.2. Der Vertrag kann von einer Partei nicht vorzeitig gekündigt werden, es sei denn, der Vertrag sieht ausdrücklich etwas anderes vor. Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung wegen Vertragsverletzung besteht dann, wenn eine wesentliche Vertragsverletzung, die der anderen Partei zuzurechnen ist, nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach vorheriger schriftlicher Abmahnung der vertragswidrig handelnden Partei behoben wird.
EVERNEX ist berechtigt, den Vertrag im Falle der Auflösung, der vollständigen oder teilweisen Einstellung der Geschäftstätigkeit des Kunden oder im Falle einer Liquidation oder eines ähnlichen Verfahrens, das den Kunden betrifft, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen außerordentlich zu kündigen.
3.4. Der Kunde ist außerdem berechtigt, den Vertrag vorzeitig ordentlich mit einer Frist von sechzig (60) Tagen schriftlich zu kündigen. Eine solche Kündigung berechtigt EVERNEX, ein Kündigungsentgelt in Höhe von 20 % der ansonsten zahlbaren Vergütung für die verbleibende Vertragsdauer zu verlangen.
3.5. Im Falle einer Erhöhung der Vergütung gemäß Artikel 7.3 unten kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von sechzig (60) Tagen schriftlich kündigen, während der die bisherige Vergütung weiter gilt.
3.6. Im Falle eines Widerspruchs des Kunden zu einer Erhöhung der Vergütung gemäß Artikel 7.4 unten sowie im Falle eines Widerspruchs des Kunden zu einer Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß Artikel 13.1 unten kann EVERNEX den oder die betroffenen Verträge mit einer Frist von sechzig (60) Tagen schriftlich kündigen, während der die bisherige Vergütung und die bisherigen Bedingungen weiter gelten.
3.7. Die Kündigung oder das Auslaufen des Vertrages berührt nicht die Vertragsbestimmungen, die ihrer Natur nach darauf angelegt sind, die Vertragslaufzeit zu überdauern.
4. Leistungen
4.1. Die von EVERNEX erbrachten Leistungen umfassen, je nach den in den Besonderen Bedingungen festgelegten Modalitäten und Optionen:
– (korrektive) Hardware-Instandsetzung, die in der Erbringung von Dienstleistungen durch EVERNEX besteht, die darauf ausgerichtet sind, um auf Anfrage des Kunden im Falle eines Fehlers das ordnungsgemäße Funktionieren des vertragsgegenständlichen Equipments wiederherzustellen;
– (präventive) Hardware-Instandhaltung, die in der Erbringung von Dienstleistungen durch EVERNEX besteht, die auf die Aufrechterhaltung und Überprüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens des vertragsgegenständlichen Equipments gerichtet sind. Sie können durchgeführt werden (i) entweder durch die Planung von Vor-Ort-Terminen, um die Umgebung des Equipments zu kontrollieren und eine visuelle Kontrolle des Equipments vorzunehmen, oder (ii) aus der Ferne durch eine vom Kunden zur Verfügung gestellte Auswertung des Logsystems oder durch Fernzugriff auf Logfiles des Equipments. Die Häufigkeit dieser vorbeugenden Supportmaßnahmen hängt von den vom Kunden gewählten Optionen ab, die in den Besonderen Bedingungen festgelegt sind.
4.2. Sowohl in Bezug auf die korrektive Instandsetzung als auch die präventive Instandhaltung besteht die Verpflichtung von EVERNEX nicht in der Übernahme der Verantwortlichkeit für einen bestimmten Erfolg, sondern im angemessenen Bemühen um das Wiederherstellen bzw. Aufrechterhalten des normalen Betriebs des vertragsgegenständlichen Equipments, unter Einsatz wirtschaftlich vertretbarer Mittel und Maßnahmen. Zu diesen Maßnahmen bzw. einzusetzenden Mitteln gehören: fachmännische Arbeitsleistung, Prüfgeräte, Werkzeuge und, falls erforderlich, Lieferung von neuen oder gleichwertigen Ersatzteilen, um defekte Teile des Equipments zu ersetzen, Änderung der Dokumentation oder jedes andere Mittel, das nach vernünftiger Einschätzung von EVERNEX eine Wiederholung des Fehlers verhindern kann.
4.3. Die Lieferung von Ersatzteilen liegt im Rahmen der Leistungspflicht im billigen Ermessen von EVERNEX. Sofern nicht anders vereinbart, sind die Kosten für Ersatzteile in der Vergütung für die in Artikel 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschriebenen Services enthalten. Die Ersatzteile, die nicht zum Umfang der im Vertrag definierten Services gehören, sind nicht in der Pauschalvergütung gemäß Artikel 7 enthalten.
4.4. Wenn die Anfrage des Kunden durch einen Vorfall verursacht wird, der nicht dem Equipment zuzuschreiben ist, berechnet EVERNEX die Bearbeitung des Vorfalls zu einem Stundensatz, der auf den zum Zeitpunkt des Serviceeinsatzes geltenden Preisen basiert.
4.5. Die Instandsetzungsarbeiten werden innerhalb der in den Besonderen Bedingungen festgelegten Fristen durchgeführt, je nach den vom Kunden gewählten Optionen und der Schwere des Fehlers (geringfügig, erheblich oder kritisch).
4.6. Die im Vertrag aufgeführten Services werden in jedem Fall unter Einhaltung der Bestimmungen zur Servicequalität („Service Level Agreement“ oder „SLA“) erbracht, die in den Besonderen Bedingungen eingefügt oder in einem gesonderten Dokument enthalten sind, das Bestandteil des Vertrages geworden ist.
4.7. EVERNEX ist berechtigt, eine vorherige Überprüfung des Equipments durchzuführen, das Gegenstand der Services ist, mit oder ohne Besichtigung vor Ort.
4.8. Sofern in den Besonderen Bedingungen nichts anderes vorgesehen ist, beträgt die Implementierungszeit sechs (6) Wochen. Während dieser Implementierungszeit, d.h. während EVERNEX die für die Erbringung der Services erforderlichen Ressourcen zusammenstellt (und insbesondere für die Verfügbarkeit der der Kundenkonfiguration entsprechenden Ersatzteile vor Ort sorgt), schuldet EVERNEX angemessene Bemühungen zur Einhaltung eines SLA. Bis der Kunde alle erforderlichen Voraussetzungen für die Erbringung der Services gemäß Artikel 9 geschaffen hat, sind etwaige SLAs nicht verbindlich, da die Nichterfüllung dieser Voraussetzungen die Fähigkeit von EVERNEX zur Einhaltung des SLA beeinträchtigt.
5. Anpassung der Services
5.1. Von den Services abzudeckendes Equipment können im Einvernehmen der Parteien zum Vertrag hinzugefügt oder aus ihm entfernt werden. Vorbehaltlich der Regelung in Artikel 5.2 kann der Kunde Equipment mit einer Frist von sechzig (60) Tagen durch schriftliche Mitteilung an EVERNEX aus dem Vertrag entfernen. Die Vergütung für das dem Vertrag hinzugefügte Equipment wird nach dem jeweils gültigen monatlichen Betrag von EVERNEX berechnet, basierend auf der im Vertrag vereinbarten Preisstruktur und Preisen, soweit sie einschlägig sind.
5.2. Ein Entfernen von Equipment aus dem Vertrag gemäß Artikel 5.1 führt zu einer anteiligen Reduktion der Vergütung, jedoch mit der Maßgabe, dass wenn der Kunde die Anzahl der von den Services abgedeckten zum Equipment gehörenden Geräte in einem Umfang aus dem Vertrag entfernt, der zu einer Reduzierung der jährlichen Vergütung aus diesem Vertrag um 20 % oder mehr führt, der Kunde an EVERNEX eine Sondervergütung wegen Reduzierung des Leistungsumfangs in Höhe von 50 % des Anteils der Vergütung für aus dem Vertrag entfernten Equipment zu zahlen hat, die bis zum Ende der Vertragslaufzeit (anfängliche oder Verlängerungs-Laufzeit) hätten gezahlt werden müssen, wenn das Equipment nicht aus dem Vertrag entfernt worden wäre, ungeachtet etwaiger zusätzlicher Entschädigungen, die ggf. in den Besonderen Bedingungen festgelegt sind. Die Kündigungsrechte des Kunden gemäß den Regelungen in Artikel 3 oben bleiben unberührt.
6. Grenzen des Leistungsumfangs
6.1. Die folgenden Leistungen sind ausdrücklich vom Umfang der durch diesen Vertrag abgedeckten Services und der Verantwortlichkeit von EVERNEX ausgenommen:
i. Jegliche Wartungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Software, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Wartung von Netzwerken oder Computersystemen wie Softwareprogrammen, Diagnose von Softwarefehlern, neue Versionen oder Updates von Software oder Programmen oder Treibern oder OEM-Software-Support;
ii. jegliche Sicherung von Daten, die dem Kunden gehören oder unter seiner Kontrolle stehen, da der Kunde für die ordnungsgemäße Durchführung von Datensicherungen vor der Erbringung von Services durch EVERNEX verantwortlich bleibt;
iii. die technische Änderung des Equipments;
iv. Umzug und Neuinstallation des gesamten oder eines Teils des Equipments;
v. die Wiederherstellung von Dateien im Falle einer versehentlichen Zerstörung oder eines Virenbefalls;
vi. die Sicherung von Dateien und Datenerfassungsvorgängen;
vii. die Wartung von Modems / Telefonleitungen;
viii. Trainings-, Installations-, Unterstützungs- und Supportdienstleistungen in Bezug auf den Betrieb des Equipments; diese können von EVERNEX im Rahmen spezifischer Trainings-, Installations-, Unterstützungs- und Supportverträgen angeboten werden;
ix. jegliche Lieferung von Firmware und Installationen;
x. jede Unterstützung für Betriebssysteme;
xi. jeder Serviceeinsatz in Bezug auf Equipment, das nicht in den Besonderen Bedingungen genannt ist;
xii. jeder Serviceeinsatz im Zusammenhang mit einem Gerät, das zum Equipment gehört und für das nicht alle relevanten Informationen, die für die Erbringung der Services erforderlich sind, vor der Unterzeichnung des Vertrags gemäß Artikel 9.6 mitgeteilt wurden.
xiii. Soweit der Kunde seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 9 nicht nachkommt, fallen gesonderte Entgelte an, wenn der Kunde ein entsprechendes Angebot von EVERNEX über entsprechende zusätzliche Leistungen angenommen hat.
6.2. Die nachstehend aufgeführten Leistungen sind, sofern sie nicht in den Besonderen Bedingungen aufgeführt sind, ausdrücklich von der Verantwortlichkeit von EVERNEX, dem Umfang der Services und der Pauschalvergütung gemäß dem Vertrag ausgenommen. Jede der in diesem Artikel aufgeführten Leistungen kann nach Vertragsbeginn im Einvernehmen der Parteien in den Besonderen Bedingungen aufgenommen werden. Diese Leistungen werden dann von EVERNEX zusätzlich in Rechnung gestellt, nachdem der Kunde ein Service-Angebot oder einen Kostenvoranschlag über die entsprechenden unten aufgeführten Leistungen angenommen hat; sofern in den Besonderen Bedingungen nichts anderes vorgesehen ist, wird EVERNEX in diesem Fall angemessene, wirtschaftlich verhältnismäßige Anstrengungen unternehmen, um die in diesem Artikel aufgeführten Bestandteile der Services, ohne Geltung eines SLA, zu erbringen.
Die relevanten Leistungen sind die folgenden:
i. Jede Diagnose und/oder jeder Serviceeinsatz oder jede Lieferung von Ersatzteilen nach einer Störung, die vor der Laufzeit dieses Vertrags aufgetreten ist;
ii. Hinzufügen oder Entfernen einer Komponente zu bzw. aus dem Equipment;
iii. eine Analyse der technischen Durchführbarkeit bevor eine Komponente zum Equipment hinzugefügt oder aus Equipment entfernt wird;
iv. das Auswechseln von Teilen des Equipments aus ästhetischen Gründen, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Equipments nicht beeinträchtigen;
v. Die Behebung von Schäden, Fehlern, Ausfällen oder Störungen, die entweder (i) durch die geografische, physische oder technische Umgebung oder durch einen geplanten Stromausfall mit gewaltsamer Abschaltung des Equipments verursacht wurden, jeweils entgegen den Vorgaben und Spezifikationen des Herstellers, oder die (ii) aus einem der folgenden Umstände resultieren:
– Nichteinhaltung geltender Vorschriften und Regeln, insbesondere in sicherheitsrelevanten Angelegenheiten;
– Unfall (einschließlich Feuer und Überschwemmung) oder Naturkatastrophen;
– böswilligen Handlungen, Sabotage oder Diebstahl durch das Personal des Kunden;
– Ereignis höherer Gewalt, wie in Artikel 13.5 unten definiert;
– mangelhafte Installation, mangelhafte Stromversorgung des Equipments, mangelhafte Kontrolle der Temperatur oder der örtlichen Luftfeuchtigkeit, falsche Nutzung, Verwaltung oder Kontrolle des Equipments durch den Kunden oder seiner Beauftragten oder durch die Nutzung des Equipments für andere Zwecke als die, für die sie bestimmt sind;
– Fahrlässigkeit des Kunden oder seines Beauftragten;
– Verwendung von Ersatzteilen, die nicht den Herstellervorgaben entsprechen;
– Hinzufügen oder Anschließen von Equipment, Teilen oder Komponenten, die nicht in der Liste der kompatiblen Geräte aufgeführt und nicht vom Hersteller genehmigt sind;
– Ausfall, wenn auch nur vorübergehend, der Energiezufuhr oder der Kühlung (durch Luft oder Flüssigkeiten), die für das ordnungsgemäße Funktionieren des Equipments notwendig sind;
– Intervention eines Dritten oder eines anderen technischen Dienstes als dem von EVERNEX (einschließlich des technischen Dienstes des Kunden oder seines Beauftragten). Ausdrücklich ausgeschlossen ist die Wartung von Equipment, an denen der Kunde oder seine Beauftragten ohne vorherige und ausdrückliche Zustimmung von EVERNEX Versuche oder Reparaturen, Änderungen, Modifikationen, Korrekturen oder Verformungen vorgenommen haben. Das gleiche gilt für Eingriffe oder Reparaturen durch Dritte im Rahmen von Serviceleistungen, die nicht von EVERNEX erbracht wurden;
– Störungen, welche nicht von EVERNEX unterstütztes Equipment, Server, Betriebssysteme, Zubehör, Büromaterial, Verbrauchsmaterialien (einschließlich Batterien, Patronen, Stapel usw.) des Kunden betreffen oder von solchen resultieren;
vi. Überprüfung, Kontrolle und Einhaltung von geltenden Vorschriften und Regeln, von OEM-Empfehlungen oder Best Practices sowie der geografischen, physischen und technischen Umgebung, in dem sich das Equipment befindet;
vii. Die Lieferung von Verbrauchsmaterialien, darunter: Batterien, zusätzlicher Bänder und Aufzeichnungsmedien für Sicherungsverfahren oder sonstiges Zubehör im Zusammenhang mit dem Support von Platten, Sende- und Empfangsgeräten usw;
viii. Der Austausch von Flash-Speichern jeglichen Formats (SSD-Laufwerke, Flash-Module, Flash-Beschleuniger, SDI-Karten), die ihre maximale Anzahl von Schreibzyklen gemäß den Spezifikationen des Originalherstellers erreicht haben;
ix. Die Lieferung von Zubehör oder Verbrauchsmaterial für Drucker, wie z. B. Wartungskits, Versorgungsrollen, Tintenpatronen, Toner, Farbbänder, Thermodruckköpfe, Reinigungskits für Druckköpfe und Scannerlampen;
x. Jede Leistung, die an einem nicht in den Besonderen Bedingungen für präventiven Serviceleistungen zur Instandhaltung oder sonstigen vom Kunden bestellten Services fallen;
xi. Der Austausch zusätzlicher PCI-Karten (Grafikkarte, GPGPU-Karte, Raid-Karte, Flash-Karte), die in der Angebotsphase vor Abschluss des Vertrags nicht angegeben wurden;
xii. Leistungsanalyse, soweit kein Hardware-Problem festgestellt wird.
6.3. Jeder Service (ob ad hoc oder wiederkehrend), der nicht im ursprünglichen Leistungsumfang des Vertrags enthalten ist und mit dem EVERNEX vom Kunden beauftragt wird, wird von EVERNEX zu den zu diesem Zeitpunkt geltenden Entgelten für solche Services in Rechnung gestellt. Jeder Service, der nicht im ursprünglichen Vertragsumfang enthalten ist, bedarf eines zusätzlichen Kostenvoranschlags oder Service-Angebots, das von EVERNEX erstellt und vom Kunden schriftlich akzeptiert wird. Jede zusätzliche Leistung, die wiederkehrend ist und somit den ursprünglichen Vertragsumfang ändert, wird durch Verweis in den Vertragsumfang aufgenommen, und zwar durch einen Nachtrag für die dann verbleibende Laufzeit des Vertrags.
6.4. Die Erbringung der Services beinhaltet keine Übertragung von Know-how, Technologie oder ähnlichen Rechten durch EVERNEX an den Kunden, unabhängig davon, ob diese durch geistige Eigentumsrechte nach geltendem Recht geschützt sind oder nicht.
7. Vergütung
7.1. Die von EVERNEX erbrachten, im Vertrag vereinbarten Services werden durch feste Pauschalentgelte vergütet, deren Höhe und Zahlungsmodalitäten in den Besonderen Bedingungen und in den nachstehenden Bestimmungen festgelegt sind, mit Ausnahme der Fälle, in denen gemäß dem Vertrag eine zusätzliche Vergütung berechnet werden kann. Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich alle angegebene Preise als Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die in der jeweils geltenden Höhe vom Kunden zu tragen ist.
7.2. Sofern in den Besonderen Bedingungen nichts anderes festgelegt ist, können die von EVERNEX erhobenen Entgelte jedes Halbjahr zum 1. Januar und 1. Juli geändert werden. Eine solche Änderung der Vergütung erfolgt, indem EVERNEX dem Kunden spätestens einen (1) Monat vor Inkrafttreten der Vergütungsänderung eine entsprechende Mitteilung macht.
Die Entgelte werden basierend auf dem Indexstand vom Januar des Jahres des Vertragsabschlusses in Abhängigkeit von der Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Nominallohnindexes nach oben oder unten angepasst (in anderen Ländern als Deutschland: jeder Index, der dem Nominallohnindex gleichwertig ist).
Die verwendete Indexierungsformel lautet wie folgt:
F = F1 (S1/S)
Wobei:
F = angepasste Vergütung
F1 = Vergütung vor der Anpassung.
S = Bei der 1. Anpassung ist dies der Wert des Nominallohnindexes am Tag des Inkrafttretens des Vertrages; bei späteren Anpassungen ist dies der Wert des Nominallohnindexes am Tag der vorherigen Anpassung.
S1 = Wert des zuletzt veröffentlichten Index zum Zeitpunkt der Vergütungsanpassung.
Fällt der Nominallohnindex weg, so einigen sich die Parteien auf die Wahl eines neuen Index. Kommt keine Einigung zustande, so setzt das zuständige Gericht den Index ein, den es für am geeignetsten hält.
Es ist zu beachten, dass, wenn eine Anpassung in einem Halbjahr nicht stattgefunden hat, dies EVERNEX nicht daran hindert, die Vergütung in den folgenden Halbjahren anzupassen.
7.3. Im Falle einer erheblichen, marktbedingten Änderung der Bedingungen für die Erbringung der Services, die die Erfüllung des Vertrages für EVERNEX trotz der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 7.2 übermäßig kostspielig und unfair machen würde, ist EVERNEX berechtigt, den Betrag der dem Kunden in Rechnung gestellten Vergütung zu erhöhen, um ihn an das Niveau des tatsächlichen Marktpreises anzupassen. Eine solche Erhöhung wird dem Kunden mindestens einen (1) Monat vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt. Nach Erhalt der Mitteilung von EVERNEX über die Vergütungserhöhung hat der Kunde einen (1) Monat Zeit, EVERNEX schriftlich seinen Widerspruch gegen die Erhöhung der Vergütung mitzuteilen und den Vertrag zu kündigen, wobei die Kündigung sechzig (60) Tage nach der Mitteilung des Kunden an EVERNEX wirksam wird und keine Erhöhung der Vergütung eintritt.
7.4. Im Falle einer ungewöhnlichen oder unsachgemäßen Nutzung des Equipments, die sich durch eine hohe Ausfallrate des Equipments auszeichnet, kann EVERNEX jederzeit beschließen, die gemäß Artikel 7.1 für die Services gezahlte jährliche Vergütung zu erhöhen, und zwar in einem Verhältnis, das die wegen der erhöhten Ausfallrate höheren Kosten von EVERNEX bei der Erbringung der Services reflektiert. Eine solche Erhöhung der Vergütung wird dem Kunden mindestens fünfzehn (15) Tage vor Inkrafttreten mitgeteilt. Nach Erhalt der Mitteilung von EVERNEX über die oben genannte Vergütungserhöhung hat der Kunde fünfzehn (15) Tage Zeit, um EVERNEX schriftlich seinen Widerspruch gegen diese Erhöhung mitzuteilen. Nach Erhalt des Widerspruchs durch den Kunden kann EVERNEX den Vertrag kündigen, wobei die Kündigung gemäß Artikel 3.6 sechzig (60) Tage nach der Kündigungserklärung von EVERNEX gegenüber dem Kunden wirksam wird.
8. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
8.1. Sofern in den Besonderen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, ist die Vergütung für die Services jährlich im Voraus zu zahlen.
8.2. Sofern in den Besonderen Bedingungen nichts anderes angegeben ist, sind Zahlungen sofort fällig und müssen, ohne Abzug, spätestens innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsdatum gezahlt werden.
8.3. Bei Zahlungsverzug ist EVERNEX berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes zu verlangen. Zusätzlich wird eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR gemäß den gesetzlichen Bestimmungen fällig. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens und weiterer Rechte wegen Verzugs bleiben vorbehalten.
8.4. Gerät der Kunde mit der Zahlung von zwei aufeinanderfolgenden monatlichen Raten (sofern solche vereinbart wurden) oder mit einem nicht unerheblichen Teil der Vergütung in Verzug, ist EVERNEX berechtigt, die gesamte restliche Vergütung bis zum Ende der regulären Vertragslaufzeit sofort fällig zu stellen sowie den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Verlust des vollen Zahlungsanspruchs bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin zu kündigen. Ersparnisse werden nicht angerechnet.
8.5. Wird eine fällige Rechnung nicht innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Fälligkeitsdatum beglichen, gilt dies als schwerwiegende Vertragsverletzung. Diese kann auch, automatisch, ohne vorherige Ankündigung, zur Stornierung oder Aussetzung der Services führen, bis alle ausstehenden Beträge, einschließlich der Beträge für Zahlungsverzug, vollständig beglichen sind. Eine solche Aussetzung oder Kündigung hat keine Ermäßigung oder Rückerstattung der jährlichen Wartungsvergütung zur Folge.
8.6. EVERNEX ist berechtigt, die fortgesetzte Erbringung der Services von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen, wenn EVERNEX nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von EVERNEX durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Verträgen die hierunter abgeschlossen wurden).
8.7. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur in Bezug auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen geltend machen.
8.8. Einwendungen gegen Rechnungen sind innerhalb von sechs (6) Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich gegenüber EVERNEX geltend zu machen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Einwendung, gilt die Rechnung als genehmigt.
9. Pflichten des Kunden
Während der Laufzeit des Vertrages ist der Kunde verpflichtet, auf seine eigenen Kosten:
9.1. das Equipment in einer geografischen, physikalischen und technischen Umgebung unterzubringen, die den geltenden Vorschriften einschließlich der Umweltauflagen (Temperaturen, Luftfeuchtigkeit usw.) und den Anweisungen des Herstellers entspricht;
9.2. die Ausrüstung auf normale und angemessene Weise und in Übereinstimmung mit bewährten Verfahren der IT-Branche und des Berufszweigs des Kunden zu verwenden;
9.3. dem/den Vertreter(n) von EVERNEX während der Wartungszeiten freien Zugang zum Equipment und den Räumlichkeiten zu gewähren und sicherzustellen, dass jeder Serviceeinsatz unter Einhaltung der geltenden Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere in Bezug auf Sicherheitsfragen, erfolgen kann. Ein SLA gilt nicht bevor diese Voraussetzung vom Kunden erfüllt wurde. Falls die Vertreter von EVERNEX aus Gründen, die dem Kunden zuzurechnen sind, keinen Zugang zum Equipment und/oder der Physischen Adresse erhalten, behält sich EVERNEX das Recht vor, dem Kunden die Reise- und Mobilisierungskosten dieser Vertreter auf der Grundlage eines vom Kunden vorab akzeptierten Kostenvoranschlags in Rechnung zu stellen.
9.3. sicherzustellen, dass bei jedem Serviceeinsatz von EVERNEX mindestens ein Mitarbeiter oder Beauftragter des Kunden anwesend ist und dass die Mitarbeiter und Beauftragten von EVERNEX mit der gleichen Sorgfalt und dem gleichen Respekt behandelt werden wie die Mitarbeiter und Beauftragten des Kunden;
9.4. EVERNEX die Mittel zur Verfügung zu stellen, die für die Erbringung der Services erforderlich sind: Insbesondere Kontakt zu der entsprechenden technischen Einheit von EVERNEX (telefonisch und per Computer), Bereitstellung von Strom, Internetzugang (über einen vom Kunden bereitgestellten 4G/5G-Netzwerkzugang oder Wifi) etc.;
9.5. sich vor jeder Wartungsmaßnahme zu vergewissern, dass der Kunde alle notwendigen Vorkehrungen zum Schutz und zur Sicherung von Daten, Programmen und Computerdateien getroffen hat und dass er alle Maßnahmen ergriffen hat, um deren Sicherheit und Vertraulichkeit zu gewährleisten.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass er über die Notwendigkeit einer vollständigen Datensicherung vor der Erbringung von EVERNEX-Services informiert wurde. Der Kunde ist verpflichtet, vor jedem Serviceeinsatz eine Sicherung aller Daten, Dokumente, Dateien, Programme und sonstigen unterstützenden Dokumente durchzuführen;
Der Kunde bleibt allein verantwortlich für die Sicherung seiner Daten vor der Erbringung von Services durch EVERNEX und erkennt an, dass er allein für die Vertraulichkeit und Integrität der gesicherten Daten verantwortlich ist.
Hat der Kunde seine backupbezogenen Verpflichtungen gemäß diesem Artikel nicht erfüllt und dadurch gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, ist die Haftung von EVERNEX für einen etwaigen Datenverlust auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der angefallen wäre, wenn der Kunde dieser Verpflichtung nachgekommen wäre.
9.6. Der Kunde verpflichtet sich, EVERNEX vor Vertragsunterzeichnung alle für die Erbringung der Services erforderlichen Informationen mitzuteilen, nämlich:
– Konfigurationen und/oder Systemprotokolle;
– Historie von Ausfällen und Vorfällen;
– Physische Adresse;
– Zugangsbeschränkungen.
9.7. Der Kunde stellt sicher, dass keine Reparaturen oder Eingriffe/Serviceeinsätze jeglicher Art an dem Equipment durch einen anderen technischen Dienst als durch EVERNEX Services vorgenommen werden.
9.8. Der Kunde arbeitet in voller Transparenz mit EVERNEX zusammen und übermittelt EVERNEX alle für die ordnungsgemäße Erbringung der Services erforderlichen Unterlagen und Informationen.
9.9. Der Kunde stellt die Fernverbindungsmöglichkeiten zum Equipment gemäß den EVERNEX-Spezifikationen zur Verfügung, wenn dies als unabdingbare Voraussetzung für die Verfügbarkeit der Services während der Vertragslaufzeit auf bestimmten Geräten, die zum Equipment gehören, benannt ist. SLAs gelten nicht, wenn der Kunde diese Bedingungen nicht erfüllt hat.
9.10. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, behält EVERNEX das Eigentum an allen im Zusammenhang mit den Services ausgetauschten Komponenten/Teilen und ist ausdrücklich berechtigt, diese nach dem Serviceeinsatz zu behalten, mit Ausnahme solcher Teile, die sensible Daten des Kunden enthalten können.
10. Haftungsbeschränkung und Gewährleistung
10.1. Die Haftung von EVERNEX für sämtliche Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag entstehen, gleich aus welchem Rechtsgrund (einschließlich unerlaubter Handlung), richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen in diesem Artikel. Diese gelten auch zugunsten der mit EVERNEX verbundenen Unternehmen sowie deren und der mit EVERNEX verbundenen Unternehmen Mitarbeiter, Lieferanten, Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen.
10.2. EVERNEX haftet gegenüber dem Kunden ohne vertragliche Beschränkung (sondern nach den gesetzlichen Vorschriften) für: (a) vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen, (b) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie (c) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
In allen übrigen Fällen gelten die folgenden Haftungsbeschränkungen:
i. EVERNEX haftet nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (auch als „Kardinalpflichten“ bezeichnet, d. h. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut oder vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet).
ii. Die Haftung von EVERNEX ist auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
iii. Soweit Abschnitt ii. Anwendung findet, gilt als typischer, vorhersehbarer Schaden für jeden Schadensfall der Netto-Betrag der vom Kunden an EVERNEX für die Services gezahlten Entgelte in dem Zeitraum von zwölf (12) Monaten vor dem schädigenden Ereignis, oder 10.000,00 EUR, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
iv. Soweit EVERNEX für den Verlust von Daten haftet, ist diese Haftung auf die Kosten des wirtschaftlich angemessenen und üblichen Aufwands zur Wiederherstellung der verlorenen Daten aus der zuletzt verfügbaren Sicherungskopie beschränkt.
v. EVERNEX haftet nicht für entgangenen Gewinn, erwartete aber nicht eingetretene Ersparnisse, mittelbare Schäden und Folgeschäden, für Schäden, die aufgrund einer Pflichtverletzung des Kunden aus diesem Vertrag entstanden sind oder für einfach fahrlässige Pflichtverletzungen von Nebenpflichten.
vi. Die Verjährungsfrist für sämtliche Schadensersatzansprüche (mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln, für die Artikel 10.4 gilt) beträgt 18 Monate ab dem gesetzlichen Beginn der Verjährung, sofern das Gesetz keine kürzere Verjährungsfrist vorsieht.
10.3. EVERNEX übernimmt keine Garantie in Bezug auf die Services (oder gelieferte Ersatzteile), die zu einer unbeschränkten oder verschuldensunabhängigen Haftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch führen würde, sofern eine unbeschränkte Haftung und/oder eine verschuldensunabhängige Haftung nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Die bloße Verwendung von Begriffen wie „Garantie“, „Gewährleistung“ oder ähnlicher Bezeichnungen reicht zur Begründung einer solchen Haftung nicht aus.
10.4. Im Hinblick auf die Lieferung von Ersatzteilen im Rahmen der Erbringung der Services übernimmt EVERNEX die gesetzlich vorgesehenen Gewährleistungspflichten, ausgenommen der Updatepflicht. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungs- und Mängelansprüche beträgt jedoch zwölf (12) Monate, ausgenommen Schadensersatzansprüche. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln, die nicht auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, verjähren ebenfalls innerhalb von zwölf (12) Monaten; Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
11. Verschwiegenheit
11.1. Sowohl der Kunde als auch EVERNEX erkennen an, dass alle Informationen, Daten und Geschäftsunterlagen jeglicher Art, Methoden, Know-how, Quellcodes, Herstellungsverfahren, die vom Kunden oder EVERNEX im Rahmen des Vertrages verwendet oder implementiert werden, das ausschließliche Eigentum der jeweiligen Partei sind und bleiben und streng vertraulich behandelt werden müssen.
11.2. Daher verpflichtet sich jede Partei, alle solche Informationen, Daten und Geschäftsunterlagen, ohne die vorherige und ausdrückliche Zustimmung der anderen Partei nicht an Dritte weiterzugeben und/oder für eigene Rechnung oder im Namen Dritter zu verwerten. Alle vom Kunde oder von EVERNEX im Rahmen dieses Vertrages verwendeten oder eingeführten Quellcodes und Herstellungsverfahren sind und bleiben ausschließliches Eigentum der jeweiligen Partei bzw. eines Dritt-Lizenzgebers und sind streng vertraulich zu behandeln.
11.3. Jede Partei verpflichtet sich, der anderen Partei auf deren erstes Ersuchen alle Informationen, Daten und Unterlagen zurückzugeben, die sie von der anderen Partei für die Zwecke des Vertrags erhalten hat.
11.4. Jede Partei verpflichtet ihre Geschäftspartner, Angestellten oder Vertreter zur Einhaltung einer Vertraulichkeitsverpflichtung, die der in diesem Vertrag festgelegten gleichwertig ist.
11.5. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien und bindet beide Parteien bis (i) zum spätesten Zeitpunkt zwischen fünf (5) Jahren nach Vertragsbeginn und dem Ende der Vertragslaufzeit oder (ii) zu dem Zeitpunkt, zu dem die betreffenden Informationen, Daten und/oder Dokumente öffentlich bekannt werden.
12. Abwerbeverbot, Umgehungsverbot
12.1. Soweit zwingende gesetzliche Vorschriften nichts Abweichendes vorsehen, verpflichtet sich der Kunde, während der Laufzeit des Vertrags sowie für einen Zeitraum von einem (1) Jahr danach ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von EVERNEX keine unmittelbar an der Erbringung der Services gegenüber dem Kunden beteiligten Mitarbeiter von EVERNEX aktiv abzuwerben. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung hat der Kunde an EVERNEX eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % des von EVERNEX an den betreffenden Mitarbeiter gezahlten jährlichen Bruttogehalts zu zahlen.
12.2. Soweit zwingende gesetzliche Vorschriften nichts Abweichendes vorsehen, verpflichtet sich der Kunde, während der Laufzeit des Vertrags sowie für einen Zeitraum von einem (1) Jahr danach keine Subunternehmer von EVERNEX (einschließlich freier Mitarbeiter), die für die Erbringung der Services eingesetzt wurden und von denen der Kunde ausschließlich im Zusammenhang mit der Erbringung der Services Kenntnis erlangt hat, mit identischen oder im Wesentlichen gleichartigen Leistungen unter Umgehung von EVERNEX zu beauftragen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung hat der Kunde an EVERNEX eine Vertragsstrafe in Höhe der Nettovergütung zu zahlen, die der Kunde in den vorausgehenden zwölf (12) Monaten für die durch einen direkten Vertrag des Kunden mit dem Subunternehmer ersetzten Services an EVERNEX gezahlt hat oder zu zahlen verpflichtet war.
13. Verschiedenes
13.1. Änderungen: EVERNEX kann von Zeit zu Zeit den Kunden über Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen informieren, die auch für bereits abgeschlossene und noch in Kraft befindliche Verträge gelten sollen (für zukünftige Verträge gilt Ziffer 17). Nach Zugang der Änderungsmitteilung von EVERNEX hat der Kunde sechzig (60) Tage Zeit, EVERNEX seinen Widerspruch gegen die Änderungen schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Kunde einen fristgerechten Widerspruch, gelten die vorgeschlagenen Änderungen als vom Kunden genehmigt. Geht EVERNEX ein Widerspruch des Kunden zu, hat EVERNEX dreißig (30) Tage Zeit zu entscheiden, ob es ihr Kündigungsrecht gemäß Artikel 3.6 ausübt.
Soweit nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichend geregelt, bedürfen Änderungen der Besonderen Bedingungen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
13.2. Salvatorische Klausel: Sollte eine Klausel des Vertrages durch ein zuständiges Gericht nach dem auf diesen Vertrag anwendbaren Recht für unwirksam, undurchsetzbar oder nichtig erklärt werden, so sollen die anderen Vertragsbestimmungen in vollem Umfang in Kraft bleiben. Die unwirksame, undurchsetzbare oder nichtige Bestimmung ist durch diejenige wirksame, durchsetzbare und gültige Bestimmung als ersetzt anzusehen, die dem durch den Vertrag verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Vertragsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
13.3. Verzicht: Es wird ausdrücklich vereinbart, dass ein Versäumnis oder eine Verzögerung seitens einer der Parteien bei der Berufung auf eine Bestimmung des Vertrags nicht als Verzicht auf diese Bestimmung gilt. Jeder Verzicht auf eine Bestimmung dieses Vertrages bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform.
13.4. Abtretung des Vertrages: Es wird ausdrücklich vereinbart, dass der Kunde Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von EVERNEX abtreten oder übertragen darf. In Bezug auf Geldforderungen bleibt § 354a HGB unberührt.
13.5. Höhere Gewalt: Es gilt nicht als schuldhafte Vertragsverletzung einer Partei, wenn die Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch ein Ereignis verzögert, gestört oder unmöglich gemacht wird, das vernünftigerweise als außerhalb der Kontrolle von ihr selbst oder ihrer Lieferanten oder Dienstleister anzusehen ist („Höhere Gewalt“). Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere: Feuer, Streiks, Überschwemmungen, Epidemien, Naturkatastrophen, Quarantänebeschränkungen, Kriege, Transportstörungen, Mangel an Arbeitskräften, Rohstoffen oder Produktionsmitteln.
13.6. Vertragsbeziehung: Bei der Erfüllung des Vertrags handeln beide Parteien in der Eigenschaft eines unabhängigen Vertragspartners gegenüber der anderen Partei. Keine der Parteien gilt als Partner der anderen Partei oder als Gesellschafter eines Gemeinschaftsunternehmens mit ihr, und die Mitarbeiter und Beauftragten der einen Partei, die mit der Erbringung von Leistungen im Rahmen dieses Vertrags betraut sind, gelten nicht als Mitarbeiter oder Beauftragte der anderen Partei.
13.7. Unterauftragsvergabe: EVERNEX ist berechtigt, die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen an Unterauftragnehmer zu vergeben.
13.8. Referenzbenennung
Jede Partei ist berechtigt, die andere Partei in ihren Geschäfts- oder Marketingunterlagen und Veröffentlichungen als Referenz zu nennen.
Darüber hinaus räumt der Kunde EVERNEX das Recht ein, seinen Namen und sein Logo (die „Referenzen“) während der Laufzeit eines hierunter abgeschlossenen Vertrages auf den EVERNEX-Websites und/oder in Werbematerialien zu verwenden, es sei denn, der Kunde teilt EVERNEX schriftlich mit, dass er die Verwendung der Referenzen zu irgendeinem Zeitpunkt während der Laufzeit des Vertrages ablehnt.
14. Anwendbares Recht, Gerichtsbarkeit
14.1. Anwendbares Recht: Die Beziehungen zwischen den Parteien unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss der Kollisionsnormen. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 in Wien wird ausdrücklich ausgeschlossen.
14.2. Gerichtsstand: Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung eines Vertrages sowie für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Handelsbeziehungen zwischen den Parteien sind ausschließlich die Gerichte am Sitz der vertragsschließenden EVERNEX Gesellschaft zuständig. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
15. Korruptions- & Bestechungsbekämpfung
15.1. Der Kunde sichert zu und gewährleistet, dass er bei der Ausführung des Vertrags weder direkt noch indirekt eine Handlung vornimmt, die ihn dazu veranlassen würde, gegen die Gesetze zur Bekämpfung von Bestechung zu verstoßen oder die Gefahr eines Verstoßes gegen diese Gesetze besteht. Für die Zwecke dieser Klausel sind unter Anti-Korruptionsgesetzen alle ausländischen oder nationalen Anti-Korruptionsgesetze und -vorschriften zu verstehen, die in jedem Land, in dem der Kunde tätig ist, in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten, sowie alle Gesetze zur Umsetzung des OECD-Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (im Folgenden zusammenfassend als “Anti-Korruptionsgesetze” bezeichnet).
15.2. Im Zusammenhang mit einem hierunter geschlossenen Vertrag und der sich daraus ergebenden Tätigkeit ist es dem Kunden untersagt, einem Amtsträger oder einer anderen Person direkt oder indirekt Geld oder einen anderen Wert zu zahlen, anzubieten, zu versprechen oder die Zahlung zu genehmigen, um diese Person oder eine andere Person zu veranlassen oder zu belohnen, damit sie ihre Rolle oder ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt, oder um einen Amtsträger bei einer Entscheidung, einer Handlung oder der Ausübung seiner offiziellen Rolle oder Funktion zu beeinflussen, einschließlich einer Entscheidung, diese Rolle oder Funktion nicht auszuüben, um einem Dritten oder EVERNEX zu helfen, einen geschäftlichen oder kommerziellen Vorteil zu erlangen oder zu behalten.
15.3. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass EVERNEX das Recht hat, bei objektiven Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen diese Klausel und nach angemessener schriftlicher Vorankündigung eine Untersuchung durchzuführen, um die Einhaltung der Anti-Korruptionsgesetze und dieser Klausel durch den Kunden zu überprüfen. Der Kunde erklärt sich bereit, bei einer solchen Untersuchung und Prüfung vollumfänglich zu kooperieren.
15.4. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass EVERNEX den Vertrag fristlos kündigen und vom Kunden eine Entschädigung für den erlittenen Schaden verlangen kann, wenn EVERNEX weiß oder den begründeten Verdacht hat, dass der Kunde ein Verhalten an den Tag legt oder gelegt hat, das gegen diese Klausel verstößt, oder das EVERNEX dem Risiko eines Verstoßes gegen die Anti-Korruptionsgesetze aussetzt oder aussetzen könnte.
15.5. Der Kunde ist verpflichtet, EVERNEX unverzüglich jeden Verstoß gegen die Anti-Korruptionsgesetze zu melden, von dem er Kenntnis erlangt oder bei dem er berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass er im Zusammenhang mit den im Namen von EVERNEX abgeschlossenen Geschäften begangen wurde. EVERNEX haftet nicht für Ansprüche, die sich aus rechtswidrigen Handlungen des Kunden oder der Behauptung solcher Handlungen ergeben, unabhängig von der Art oder dem Ort solcher Handlungen. Der Kunde hält EVERNEX schadlos, und EVERNEX haftet nicht für Schäden, Strafen, Bußgelder und/oder Kosten jeglicher Art, die infolge von Ansprüchen, Klagen oder Untersuchungen entstehen, die sich aus einer Verletzung dieser Klausel durch den Kunden ergeben oder damit zusammenhängen.
16. Internationale Handelssanktionen – Exportkontrolle
16.1. Der Kunde garantiert auf fortlaufender Basis, dass er und seine Kunden, die Empfänger der Services sind, die anwendbaren Einfuhr-, Ausfuhrkontroll- und Wirtschaftssanktionsgesetze und -vorschriften einhalten werden, einschließlich (aber nicht beschränkt auf) der Gesetze und Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Vereinten Nationen, der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreichs und der Europäischen Union, die die Ausfuhr, die Wiederausfuhr oder den Transfer von Produkten, Technologien, Dienstleistungen oder Daten direkt oder indirekt in oder für bestimmte Länder, Endverwendungen und Endnutzer verbieten oder beschränken.
16.2. Der Kunde stellt EVERNEX die Informationen über seine eigenen Kunden, Produkte und/oder Dienstleistungen zur Verfügung, die für die Einhaltung der Ausfuhr- und Sanktionsgesetze und -vorschriften erforderlich sind. Die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen kann nach billigem Ermessen von EVERNEX zur fristlosen Kündigung und/oder zur vollständigen oder teilweisen Aussetzung der Vertragserfüllung führen, die unmittelbar nach einer entsprechenden Mitteilung von EVERNEX in Kraft tritt.
16.3. Der Kunde darf keine im Rahmen oder im Zusammenhang mit einem Vertrag bereitgestellten Güter, die in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, unmittelbar oder mittelbar an die Russische Föderation verkaufen, ausführen oder wiederausführen oder zur Verwendung in der Russischen Föderation bestimmen. Der Kunde verpflichtet sich, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um sicherzustellen, dass der Zweck des vorstehenden Satzes nicht durch Dritte in der nachgelagerten Handelskette vereitelt wird, einschließlich etwaiger Drittempfänger der Services. Der Kunde richtet einen angemessenen Überwachungsmechanismus ein und hält diesen aufrecht, um Handlungen von Dritten in der nachgelagerten Handelskette zu erkennen, die den Zweck des ersten Satzes vereiteln würden.
Jeder Verstoß gegen die vorstehenden Bestimmungen stellt eine wesentliche Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht dar, und EVERNEX ist berechtigt, geeignete Rechtsbehelfe geltend zu machen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf: (i) die außerordentliche Kündigung des betroffenen Vertrags aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung; sowie (ii) die Verhängung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50 % der insgesamt jährlich für die Services unter diesem Vertrag geschuldeten Vergütung.
Der Kunde informiert EVERNEX unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung der in diesem Artikel genannten Verpflichtungen, einschließlich einschlägiger Aktivitäten Dritter, die den Zweck dieser Beschränkungen vereiteln könnten. Der Kunde stellt EVERNEX innerhalb von zwei (2) Wochen nach entsprechender Aufforderung durch EVERNEX Informationen zur Einhaltung dieser Verpflichtungen zur Verfügung.
17. Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
EVERNEX behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Zeit zu Zeit zu ändern und zu aktualisieren. Die für den Kunden verbindliche Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Version, die zum Zeitpunkt der Tätigung der Bestellung durch den Kunden in Kraft ist. Dier Möglichkeit zur Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen während der Laufzeit eines Vertrages gemäß Artikel 13.1 bleibt vorbehalten.
18. Datenschutz
18.1. Im Rahmen der Erbringung seiner Services kann es sein, dass EVERNEX personenbezogene Daten im Namen des Kunden erhebt und verarbeitet.
18.2. In diesem Zusammenhang wird zwischen den Parteien vereinbart, dass EVERNEX, soweit erforderlich, als Auftragsverarbeiter und der Kunde als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 (“GDPR”) eingestuft wird.
18.3. Soweit EVERNEX für den Kunden Daten in dessen Auftrag verarbeiten sollte, werden die Parteien im Rahmen der besonderen Vertragsvereinbarungen eine Verarbeitungsvereinbarung abschließen.